AGB

Nachfolgend finden Sie unsere AGB

 

I.     GELTUNGSBEREICH


  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten kaufmännischen Geschäftsverkehr mit dem Besteller oder anderen Auftraggebern (nachfolgend: „Besteller“), auch wenn auf sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
  2. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen bzw. nicht ausdrücklich widersprechen.

 

II.    ANGEBOTE, PREISE UND ÜBERNAHME DES BESCHAFFUNGSRISIKOS


  1. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Angebote stets freibleibend und unverbindlich.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Ände­rungen oder Ergänzungen des Auftrages oder sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Eigenschaftsbeschreibungen oder sonstige Daten sind für die Ausfüh­rung von Aufträgen nur verbindlich, wenn dies aus­drücklich schriftlich vereinbart wird. Muster gelten soweit nicht anders vereinbart nur als ungefähre Qualitäts-, Ansichts- und Farbproben. Offen­sichtliche Irrtümer binden uns nicht.
  4. Wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, sind wir berechtigt, vom Besteller eine ange­messene Vergü­tung für Beratungen, Modelle, Entwürfe und Berechnungen zu ver­langen.
  5. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten alle Preise ab Werk (EXW / INCOTERMS 2000) und verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehr­wertsteuer und ausschließlich Verpackung. Eine etwaig notwendige Montage erfolgt nur bei einer gesonderten Vereinbarung.
  6. Unsere Preise sind errechnet auf Basis der bei der Auftragsbestätigung gültigen Mate­rialpreise, Löhne, Wechselkursverhältnisse, Fremdkosten etc. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise ohne zusätzlichen Gewinn auch bei Abschluss von Abruf­auf­trägen angemessen – für den Besteller transparent – entsprechend der Verände­rung der vorgenannten Parameter zu erhöhen. Anzahlungen oder Vorauszahlungen des Bestellers ändern hieran nichts. Bei Aufträgen, für welche keine festen Preise verein­bart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
  7. Die Übernahme des Beschaffungsrisikos auch bei Gattungsschulden sowie generell von Garantien im Sinne des § 443 BGB bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. 

 

III.   LIEFERFRISTEN, LIEFERMENGE 


  1. Liefer- und Ausführungstermine sind nur gültig und verbindlich, wenn sie von uns schrift­lich ausdrücklich bestätigt werden.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Bei­bringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Genehmigungen, Frei­gaben, Materialbeistellungen, Unterlagen etc. sowie vor Eingang einer vereinbar­ten Anzahlung; sie setzt unter anderem die Klärung aller technischen Fragen voraus.
  3. Unsere Liefer- und sonstige Leistungsfrist verlängert sich in jedem Fall um einen ange­messenen Zeitraum, wenn der Besteller mit seinen Ver­pflich­tungen uns gegenüber in Rückstand kommt, also selbst nicht ordnungsgemäß erfüllt.
  4. Die Liefer- bzw. Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer­gegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist. Sie ver­längert sich bei höherer Gewalt, also auch bei Maßnahmen im Rah­men von Arbeits­kämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Werkstoff- oder Energie­mangel sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Krieg, Handelsbeschränkungen, Betriebsstörungen, Verzö­gerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter­lieferern eintreten und für den Fall, dass wir uns in Verzug befinden.
  5. Geraten wir in Lieferverzug, so beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit unsere Haf­tung hinsichtlich Schadensersatzes statt der Leistung auf den Ersatz des vertrags­typisch vor­hersehbaren Schadens.

    Hinsichtlich Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung beschränkt sich unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit – soweit keine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist – für jede vollendete Woche Verzug auf eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 1 %, maximal jedoch 8 % des Lieferwertes desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß genutzt und/ oder geliefert werden konnte. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Verzögerungsschadens vorbehalten. Dies setzt jedoch voraus, dass eine uns zuvor gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.

    Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fix­ge­schäft vereinbart wurde oder der Besteller aufgrund des von uns zu vertretenden Lieferver­zuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung ent­fallen ist.
  6. Tritt der Besteller unberechtigt von dem erteilten Auftrag zurück, so können wir 25 % des Ver­kaufs­preises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  7. Teillieferungen sind zulässig und stellen keinen Mangel dar.
  8. Bei Dauerabschlüssen sind uns soweit nicht gesondert vereinbart Abrufe und Spezifika­tionen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Für Dauer­abschlüsse gelten die übrigen Regelungen ent­sprechend.

 

 IV.   GEFAHRÜBERGANG / ANNAHMEVERZUG 


  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so tritt der Gefahrübergang am Tage der Anzeige der Versandbereitschaft ein.
  3. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von 5 Tagen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt.
  4. Kommt der Besteller mit der Annahme in Verzug, hat er den hierdurch entstehenden Schaden zu tragen, mindestens jedoch ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Auftragwertes je angefangenen Monat, max.    5 % des Gesamtwertes des Auftragwertes.
  5. Angelieferte Gegenstände sind auch dann vom Besteller entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.

 

V.    ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, UNSICHERHEITSEINREDE, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT 


  1. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung oder Sicher­heit zu verlangen.
  2. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Preis ohne Abzug inner­halb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
  3. Bei Erstaufträgen behalten wir uns vor, diese nur gegen Nachnahme oder Voraus­kasse auszuführen.
  4. Sind wir aus einem gegenseitigen Vertrag zur Vorleistung verpflichtet, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Wir können dem Besteller dann eine angemessene Frist setzen, in welcher dieser Zug um Zug gegen unsere Leistungen nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

    Soweit wir unsere Leistung schon erbracht haben, können wir daraus resultierende noch nicht fällige Forderungen mit sofortiger Wirkung fällig stellen. Stattdessen sind wir auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  5. Das Recht zur vorzeitigen Fälligstellung von Forderungen aus dem Rechtsverhältnis steht uns ferner schon dann zu, wenn der Besteller mit mindestens 25 % seiner uns gegen­über bestehenden Gesamtverbindlichkeiten (einredefreier Hauptforderungen) länger als sechs Wochen in Zahlungsverzug geraten ist.
  6. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dies gilt ebenso für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller. 

 

VI.  EIGENTUMSVORBEHALT 


  1. Wir behalten uns das Eigentum an der auf Grundlage dieses Vertrages gelieferten Sache („Vertragsprodukt“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, das Vertragsprodukt zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertrags­produktes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Vertragsprodukts zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, das Vertragsprodukt pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, es auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahls­schäden aus­reichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schrift­lich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPOerheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns ent­standenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, das Vertragsprodukt im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-End­betrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiter­ver­äußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob das Vertragsprodukt ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Ein­ziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir ver­pflich­ten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungs­verzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzver­fahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu­gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsproduktes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird das Vertragsprodukt mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes des Vertragsproduktes (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für das unter Vorbehalt gelieferte Vertragsprodukt.
  6. Wird das Vertragsprodukt mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrenn­bar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsprodukts (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller ver­wahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Vertragsprodukts mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichern­den Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicher­heiten obliegt uns. 

 

VII.  EIGENE UNTERLAGEN, TECHNISCHE ANGABEN, SCHUTZRECHTE DRITTE, AUSFALL-MUSTER 


  1. An Entwürfen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Formen, Mustern, Vorrichtungen, CAD-Daten, elektronisch gespeicherten Daten und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche (Verwer­tungs-)Rechte vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche ausdrückliche Erlaubnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Unterlagen sind für uns kostenfrei unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird oder erledigt ist. Der Besteller darf auch keine Kopien behalten.
  3. Für die Herstellung von Gegenständen nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, Skizzen oder sonstigen Unterlagen, die der Besteller uns übergeben hat, sichert dieser zu, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte, solche Gegenstände herzustellen oder zu liefern, so sind wir nicht verpflichtet, die Rechtslage nachzuprüfen, aber berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten und des entgan­genen Gewinns vom Besteller zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns auf erstes Anfordern von etwaigen An­sprüchen Dritter freizustellen. Die Frei­stellungspflicht des Bestellers bezieht sich auch auf alle Schäden und Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
  4. Technische Angaben (z. B. Maße, spezifische Gewichte) in den Angeboten, Kata­logen und Auftragsbestätigungen stellen keine Zusage dar. Wir behalten uns Abwei­chungen von den Toleranzen nach den DIN- oder ISO-Normen vor.
  5. Werden aufgrund eingesandter Muster oder Zeichnungen oder aufgrund sonstiger Ver­einbarungen Ausfallmuster hergestellt und dem Besteller zur Prüfung vorgelegt, so sind diese für die Ausführung des Auftrages maßgebend, wenn der Besteller nicht unver­züglich schriftlich widerspricht. 

 

VIII.  MODELLE UND MUSTER DES BESTELLERS, ÄNDERUNGEN 


  1. Soweit der Besteller Modelle, Werkzeuge oder Muster zur Verfügung stellt, sind uns diese auf Kosten und auf Gefahr des Bestellers zuzusenden. Sie lagern bei uns auf Gefahr des Bestellers, zu ihrer Versicherung sind wir nicht verpflichtet.
  2. Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Modelle, Formen und sonstigen Unterlagen und Angaben, welche vom Besteller als Fertigungsunter­lagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Wir sind jedoch zu Änderungen berech­tigt, insbesondere der Konstruktion, Werkstoffwahl oder Ausführung soweit uns diese aus technischen Gründen notwendig erscheinen und nicht der Auftragsbestätigung und Spezifikation des Bestellers widersprechen. Darüber hinausgehende Änderungen akzeptiert der Besteller, wenn sie ihm zumutbar sind. Nicht benötigte Modelle und Muster können wir – vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung – entsorgen.
  3. Werden Modelle, Werkzeuge und andere technische Einrichtungen von uns oder in unserer Regie angefertigt, so hat der Besteller uns die Herstellungs­kosten zu erstatten, es sei denn, es wird schriftlich ausdrücklich etwas anderes ver­einbart. Die Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen bleiben in unserem aus­schließlichen Eigentum, es sei den, es wird mit dem Besteller schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dasselbe gilt für Änderungen sowie Ersatz­modelle und Folgewerkzeuge.
  4. Wenn der Besteller für von uns anzufertigende oder zu beschaffende Modelle, Formen, Werkzeuge etc. Zeichnungen einsendet oder Angaben hierzu macht, ist er für die den Verwendungszweck sichernde Ausführung der von ihm gestellten Unterlagen verant­wortlich. 

 

IX.  MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG 


  1. Die von uns gelieferten Produkte sind unverzüglich auf etwaige Mängel zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich uns gegenüber schriftlich zu rügen. Erkenn­bare Mängel sind uns hierbei spätestens innerhalb einer Woche nach Abliefe­rung der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen.

    Bei begründeter und rechtzeitiger Mängelrüge sind wir im Wege der Nacherfüllung – nach unserer Wahl – zur Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Verwei­gern wir beide Arten der Nacherfüllung, schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Bestellern unzumutbar, stehen dem Bestellern die gesetzlichen Rechte zu (Minderung des Preises oder Rücktritt vom Vertrag). Für Schadensersatz­ansprüche gilt Ziffer X dieser Bedingungen.
  2. Mängelgewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Übergabe der Sache.

 

X.   SCHADENSERSATZ UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN 


  1. Wir haften

    • ohne Einschränkung bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Geschäftsführung, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen;
    • ohne Einschränkung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
    • für Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben; bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung dann jedoch auf Ersatz des vor­hersehbaren vertragstypischen Schadens begrenzt;
    • im Rahmen einer von uns übernommenen Garantie sowie uneingeschränkt, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben;
    • soweit nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Sachen verschuldensunabhängig für Tod, Körper- und Gesundheitsschäden oder Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen gehaftet wird;
    • bei Lieferverzug gemäß Ziffer III Nr. 5 dieser Bedingungen.
  2. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz gegen uns sind ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur ausgeschlossen. Dies betrifft auch Ansprüche aus außervertraglicher Haftung.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persön­liche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

XI.  SCHUTZRECHTE; RECHTSMÄNGEL 


  1. Ansprüche des Bestellers wegen Schutzrechtsverletzungen (gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte etc.) sind ausgeschlossen, soweit er diese zu vertreten hat. Soweit die Lieferung durch uns frei von Schutzrechten vereinbart ist, bezieht sich dies lediglich auf das Land des Lieferortes.
  2. Ausgeschlossen sind auch Ansprüche des Bestellers, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraus­seh­bare oder vereinbarte Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Liefe­rung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  3. Sofern wir zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sind, richtet sich diese nach Ziffer X.

 

XII.  RÜCKTRITTSRECHT DES BESTELLERS, VERTRAGSANPASSUNG 


  1. Eine Pflichtverletzung durch uns berechtigt den Besteller nur dann zum Rücktritt, wenn wir diese zu vertreten haben. Hiervon ausgenommen ist das Rücktrittsrecht beim Vorliegen eines Mangels.
  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse, z. B. im Sinne von Ziffer III. Ziff. 4, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hierfür Schadensersatz zu zahlen ist. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so werden wir dies dem Besteller mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. 

 

XIII.  DATENSCHUTZ 

Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller betreffenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen. 

 

XIV.  ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT 


  1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch am Ort seiner Niederlassung zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. 

 

XV.  VERBINDLICHKEIT DES VERTRAGS / SALVATORISCHE KLAUSEL 


  1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten entspricht. Gleiches gilt, wenn sich bei Vertragsdurchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
  2. Vorstehendes gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde.